Gefährdungsbeurteilungen Homeoffice, Telearbeit, psychische Belastungen. Bereits vor der Corona-Krise waren die Themen Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten zukunftsweisende Bereiche in der zunehmend digitalisierten Arbeitswelt. Gefährdungsbeurteilungen Betriebliche Umsetzung verbessern.
Gefährdungsbeurteilungen sollten in Betrieben einen wichtigen Stellenwert einnehmen. Die Gründe, warum sich Betriebe mit einer Gefährdungsbeurteilung schwertun, sind vielfältig: Zum einen scheint in vielen Betrieben immer noch ein Gefährdungsverständnis vorzuherrschen, das sich an offensichtlichen Risiken wie Unfällen oder Lärm orientiert.
Sind solche Gefährdungen nicht vorhanden, führt das schnell zu der Annahme, dass es im Betrieb überhaupt keine Gefährdungen gäbe und ein Beurteilungsverfahren somit überflüssig sei. Viele mögliche arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen bleiben damit aber außerhalb des Blickfelds, wie etwa psychische Belastung. Dabei ist es in erster Linie eine Führungsaufgabe, Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Betrieb konsequent und langfristig umzusetzen.
Gefährdungsbeurteilungen psychische Belastung
Die psychische Belastung der Arbeit und ihre möglichen Folgen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind im Arbeitsschutz ebenso zu berücksichtigen wie die körperliche Arbeitsbelastung oder technisch-stoffliche Gefährdungen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) klargestellt. Psychische Belastung geht mit jeder Tätigkeit einher und betrifft jeden arbeitenden Menschen. Daher ist es erforderlich, die von der psychischen Belastung der Arbeit ausgehende Gefährdung zu ermitteln und soweit als möglich zu minimieren.
Neue Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz: Die neue Regel firmiert nach einer vom Ministerium am 14. November 2023 im GMBl. Nr. 48/2023, S. 1052 bekannt gemachten Korrektur nicht mehr unter der Kurzbezeichnung: AfMu-Regel (MuSchR) »Gefährdungsbeurteilung« Nummer 10.1.23 sondern unter MuSchR Nummer 10.1.01, 2023.
Wir unterstützen die Arbeitgeber, nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, beim Arbeitsschutz, dass die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung den jeweiligen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden.